42. BImSchV - gesetzliche Regelung

Um das von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern ausgehende Gesundheitsrisiko zu minimieren, wurde am 12. Juli 2017 die 42. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) über technische und organisatorische Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern vom Bundeskabinett verabschiedet, die am 19. August 2017 in Kraft getreten ist.

Die genannte Anlagen müssen so ausgelegt, errichtet und betrieben werden, dass Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, vermieden werden.

Dies gilt ebenso für Verdunstungskühler mit Adiabatikkühlung und auch für adiabatische Abluftkühler in Raumlufttechnischen Anlagen, sofern diese kein integrierter Bestandteil der RLT Anlage für die Zuluft darstellen. Ausschließlich RLT Anlagen, die die Zuluftqualität einer RLT Anlage beeinflussen, fallen in den Anwendungsbereich der VDI 6022 und somit nicht den Anwendungsbereich der VDI 2047 oder den der 42. BImSchV.

Rechts finden SIe den Link zu einer Klarstellung des VDI.

Sowohl in der VDI 2047 als auch im LAI Auslegungsfragenkatalog wird klargestellt, dass Adiabatikkühler und auch adiabatische Abluftkühler in Raumlufttechnischen Anlagen (Wenn diese die Zuluftqualität nicht beeinflussen) eindeutig in den Anwendungsbereich der 42.BImSchV und VDI 2047 fallen. - Rechts steht ein Bildauszug aus dem VDI Kommentar zur Richtlinienreihe VDI 2047 mit Klarstellung zur Verfügung. - Leider verunsichern aktuell andere Aussagen den Markt, jedoch bleibt die Sachlage wie beschrieben für den Betreiber und Behörden bestehen.