42. BImSchV - § 14 Überprüfung der Anlagen

(1) Der Betreiber hat nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle fünf Jahre von

1.  einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder
2.  einer akkreditierten Inspektionsstelle Typ A
eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs durchführen zu lassen. Für bestehende Anlagen ist die erste Überprüfung gemäß Satz 1 nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu den nachstehenden Daten fällig: 
für Anlagen,
die in Betrieb gegangen sind
vor dem
erste Überprüfung bis zum
19. August 2011 19. August 2019
19. August 2013 19. August 2020
19. August 2015 19. August 2021
19. August 2017 19. August 2022

Empfehlung: Erfüllung Sie Ihre Aufgaben und schaffen Sie damit eine ausreichende Betriebssicherheit und Rechtssicherheit. Letztendlich reduzieren SIe das hygienische Risiko und Sie vermeiden durch einen anforderungskonformen Betrieb und eine fristgerechte Anlagenüberprüfung eventuelle Bußgelder der zuständigen Behörde. 

Für Wiederholungsprüfungen wurde im aktuellen Auslegungsfragenkatalog klar gestellt, dass zeitliche  Überschreitungen bei der Erstprüfung keine Verzögerungswirkung für die darauffolgende Prüfung haben. Demnach sind im Falle von verzögerten Erstprüfungen ggf. deutlich weniger als 5 Jahre bis zur nächsten Überprüfung einzuhalten. Führen Sie die 2. Überprüfung demnach besser etwas früher durch, weil durch diese klatstellung sind ein großteil der Anlagen erneut zu einem Zeitpunkt zu überprüfen, was trotz gestiegener Anzahl an Sachverständigen kaum zu bewältigen sein wird.

Bußgeldkatalog

Im Zuge der regelmäßigen Überarbeitung von Bußgeldkatalogen wurde in NRW im April 2022 der Bereich der 42. BImSchV beim Immissionsschutz berücksichtigt und es wurden Bußgelder zu verschiedenen Ordnungswidrigkeiten definiert. - Der bisher oft noch sehr kulante Umgang von Behörden bei Abweichungen zur 42. BImSchV dürfte damit der Vergangenheit angehören und es sind zukünftig auch höhere Bußgelder bei Feststellungen von Abweichungen zu erwarten. So wird zum Beispiel das Nichtvorhandensein einer Gefährdungsbeurteilung mit einem Bußgeld zwischen 500 und 5.000 Euro geahndet. 

Werden im Zuge einer Sachverständigenüberprüfung Abweichungen festgestellt, so sind diese vom Sachverständigen zu dokumentieren. Diese Abweichungen werden der Behörde durch die erforderliche Zurverfügungstellung des Prüfberichtes bekannt und durch diesen Erkenntnisgewinn kann die Behörde bei Abweichungen ein Bußgeldverfahren eröffnen; ob eine Behörde dies umsetzt, liegt im Ermessungsspielraum der Behörde.

Der Link zum vollständigen Katalog ist rechts zu finden.