Guido Hilden Wasserhygiene - Sachverständigenbüro

42. BImSchV - gesetzliche Regelung und ergänzende a.a.R.d.T.

Um das von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern ausgehende Gesundheitsrisiko zu minimieren, wurde am 12. Juli 2017 die 42. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) über technische und organisatorische Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern vom Bundeskabinett verabschiedet, die am 19. August 2017 in Kraft getreten ist.

 

Grundanforderung nach 42. BImSchV:

Die betroffenen Anlagen müssen so ausgelegt, errichtet und betrieben werden, dass Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, vermieden werden.

Die Pflichten für Betreiber von Anlagen im Anwendungsbereich der 42. BImSchV können vereinfacht wie folgt zusammengefasst werden:

- Anzeige der Anlage in einem bundesweiten Kataster

- Erstellung einer (Hygiene-)Gefährdungsbeurteilung

- Instandhaltung

- Überwachung der Kühlwasserqualität

- Führen eines Betriebstagebuches

- Regelmäßige Probenahmen zur akkreditierten Laboranalyse

- Information / Meldung an die zuständige Behörde bei Überschreitung bestimmter Werte

- Sachverständigenprüfung in regelmäßigen Abständen

Ergänzend zur gesetzlichen Regelung und dem Technischen Regelwerk stehen weitere Informationsquellen zu Hintergründen und Interpretation zur Verfügung, die zwar nicht den Stellenwert einer Verordnung oder einer a.a.R.d.T. haben, deren Aussagen jedoch hilfreiche und nützliche Details enthalten:

- LAI Katalog zu den Fragestellungen der 42.BImSchV

- Kommentar zur Richtlinienreihe VDI 2047

- FAQ Seite der VDI 2047 auf der Homepage vom VDI 

 

In den ergänzenden Unterlagen können jedoch nicht alle Anwendungen oder Fragestellungen erfasst werden und oft bestehen im Einzelfall immer noch Unklarheiten und oft auch unterschiedliche Sichtweisen. Im Zweifelsfall ist es immer zielführend, sich mit einem qualifizierten Sachverständigen (öbuv oder akkr. Inspektionsstelle) abzustimmen und die objektbezogenen Details sauber zu klären. Hilfreich dafür ist die Erstellung einer Hygiene-Gefährdungsbeurteilung, bei der die jeweiligen Risiken erfasst werden können. 

 

Hintergrundinformationen:

Die Kosten einer Sachverständigenüberprüfung nach § 14 der 42. BImSchV werden nach Aufwand abgerechnet. Wenn ausreichend viele Details zum Umfang der Arbeiten im Vorfeld geklärt sind, kann auch ein Pauschalpreis vereinbart werden.

In einen Pauschalpreis fließt die Art und Ausführung der zu prüfenden Anlage ein, die Entfernung zur Anlage im Hinblick auf Reisekosten, die zur Verfügung stehenden Unterlagen (Hygiene-Gefährdungsbeurteilung, Anlagendokumentation, Instandhaltungsplan, Maßnahmenplan, Betriebstagebuch...) und auch der gewünschte Überprüfungszeitraum.

Die bisherige Preisspanne durchgeführter Überprüfungen lag je nach Umfang und Aufwand (Entfernung und Arbeitszeit) zwischen 1.000 Euro und 3.000 Euro pro Anlage bei der Überprüfung. - Bei mehreren Anlagen, die zeitgleich überprüft werden, wird es pro Anlage günstiger, daher ist es zielführend Anlagen vom Prüfintervall her zusammen zu fassen.

Eine telefonische Erstberatung und eine Angebotserstellung ist nach Zusendung der Kontaktdaten und Objektbenennung kostenfrei und unverbindlich.

 

Hygiene-Gefährdungsbeurteilung

Die 42. BImSchV fordert vor jeder Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme die Erstellung bzw. Aktualisierung der Hygiene-Gefährdungsbeurteilung. Dieses Dokument sollte jedoch als Basis für jeden Betreiber angesehen werden und ist notwendige Voraussetzung für den Maßnahmenplan, den Instandhaltungsplan und für das Betriebstagebuch, weil Inhalte und Sollwerte hierüber zu definieren sind.

Abbildung aus dem Kommentar zur VDI 2047 Richtlinienreihe

pdf

Hygiene-Gefährdungsbeurteilung
weitere Informationen können Sie hierzu als Datei mit Hinweis auf Maßnahmenplan, Instandhaltungsplan und Betriebstagebuch kostenfrei laden. 

Abgrenzung des Anwendungsbereiches der VDI 6022 und der VDI 2047 aus dem Kommentar zur Richtlinienreihe VDI 2047.

Abgrenzung des Anwendungsbereiches der VDI 6022 und der VDI 2047 aus dem Kommentar zur Richtlinienreihe VDI 2047.

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