Guido Hilden Wasserhygiene - Sachverständigenbüro

42. BImSchV - § 14 Überprüfung der Anlagen

(1) Der Betreiber hat nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle fünf Jahre von

1.  einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder

2.  einer akkreditierten Inspektionsstelle Typ A

eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs durchführen zu lassen. Für bestehende Anlagen ist die erste Überprüfung gemäß Satz 1 nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu den nachstehenden Daten fällig: 

für Anlagen,
die in Betrieb gegangen sind
vor dem

erste Überprüfung bis zum

19. August 2011

19. August 2019

19. August 2013

19. August 2020

19. August 2015

19. August 2021

19. August 2017

19. August 2022

Empfehlung: Erfüllung Sie Ihre Aufgaben und schaffen Sie damit eine ausreichende Betriebssicherheit und Rechtssicherheit. Letztendlich reduzieren SIe das hygienische Risiko und Sie vermeiden durch einen anforderungskonformen Betrieb und eine fristgerechte Anlagenüberprüfung eventuelle Bußgelder der zuständigen Behörde. 

Für Wiederholungsprüfungen wurde im aktuellen LAI Auslegungsfragenkatalog klar gestellt, dass zeitliche Frist-Überschreitungen bei der Erstprüfung keine Verzögerungswirkung für die darauffolgende Prüfung haben. Demnach sind im Falle von verzögerten Erstprüfungen ggf. deutlich weniger als 5 Jahre bis zur nächsten Überprüfung einzuhalten. 

Führen Sie die 2. Überprüfung demnach besser etwas früher durch, weil durch diese Klarstellung sind ein Großteil der Anlagen erneut zu gleichen Zeitpunkt (bis 19.08.2024) zu überprüfen, was trotz gestiegener Anzahl an Sachverständigen kaum fristgerecht zu bewältigen sein wird.

Das IFS hat eine überarbeitete Liste zur Durchführung der Überprüfung erarbeitet und für das Fachgebiet 7525 veröffentlicht. Bei der Überprüfung einer Anlage werden alle Anforderungen der 42. BImSchV überprüft und dokumentiert, ob diese umgesetzt sind oder ob Abweichungen bestehen. In Summe werden über 100 Einzelpunkte überprüft und bewertet und in dem Gutachten dann sowohl dem Betreiber, als auch der Behörde zeitgleich zur Verfügung gestellt. Dafür steht über das KaVKA - Portal eine Einladungsfunktion zur Verfügung.

Ein gute Vorbereitung erleichtert die Durchführung der Überprüfung. Dazu kann eine neue Prüfliste vom IFS (Instutut für Sachverständigenwesen, Köln; www.ifsforum.de; 2023 überarbeitete Prüfliste veröffentlicht) genutzt werden.

Bußgeldkatalog

Im Zuge der regelmäßigen Überarbeitung von Bußgeldkatalogen wurde in NRW im April 2022 der Bereich der 42. BImSchV beim Immissionsschutz berücksichtigt und es wurden Bußgelder zu verschiedenen Ordnungswidrigkeiten definiert. 

Der bisher oft noch sehr kulante Umgang von Behörden bei Abweichungen zur 42. BImSchV dürfte damit der Vergangenheit angehören und es sind zukünftig auch höhere Bußgelder bei Feststellungen von Abweichungen zu erwarten. So wird zum Beispiel das Nichtvorhandensein einer Gefährdungsbeurteilung mit einem Bußgeld zwischen 500 und 5.000 Euro geahndet und das nicht oder nicht rechtzeitige Durchführenlassen einer § 14 Überprüfung kann mit 150 - 3.000 Euro geahndet werden.  

Werden im Zuge einer Sachverständigenüberprüfung Abweichungen festgestellt, so sind diese vom Sachverständigen in seinem Gutachten zu dokumentieren. Diese Abweichungen werden der Behörde durch die erforderliche Zurverfügungstellung des Prüfberichtes bekannt und durch diesen Erkenntnisgewinn kann die Behörde bei Abweichungen ggf. auch ein Bußgeldverfahren eröffnen; ob eine Behörde dies umsetzt, liegt im Ermessungsspielraum der Behörde.

Der Link zum vollständigen Katalog ist rechts zu finden. 

Ifs Püfliste mit detaillierten Informationen zu den einzelnen Überprüfungspunkten einer § 14 Überprüfung nach 42.BImSchV. Diese Liste ist auch auf der Homepage vom ifs verfügbar.

 

Auszug aus dem Bußgeldkatalog aus NRW:

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